Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09   

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https://dejure.org/2010,1491
BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09 (https://dejure.org/2010,1491)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 (https://dejure.org/2010,1491)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2010 - 4 B 53.09 (https://dejure.org/2010,1491)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 24 Abs. 3 Satz 1
    Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau.;

  • openjur.de

    Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 24 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 BauGB, § 24 Abs 3 S 1 BauGB
    Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde zum Erwerb von Tauschgrundstücken als Manövriermasse; Erfordernis einer engen Verknüpfung des Vorkaufsrechts an das jeweilige städtebauliche Ziel

  • rewis.io

    Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht - Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorkaufsrecht: Wohl der Allgemeinheit als Rechtfertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • malinowski-auerbach.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeindliche Vorkaufsrechte nach BauGB und das Wohl der Allgemeinheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur bei konkreter Planung! (IBR 2010, 236)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 593
  • DVBl 2010, 522
  • DÖV 2010, 661
  • BauR 2010, 874
  • ZfBR 2010, 285
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 5 S 574/08

    Zur Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs 1

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
    - VGH Baden-Württemberg - 25.06.2009 - AZ: VGH 5 S 574/08.

    Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte, auf die bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 5 f. = BauR 2008, 960 = BRS 73 Nr. 117) und der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 15 = VBlBW 2009, 470 = BauR 2010, 71) Bezug genommen haben, und durch systematische Überlegungen bestätigt.

  • VG Karlsruhe, 24.01.2008 - 2 K 2600/07

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; unzulässiger Vorratserwerb

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
    Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte, auf die bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 5 f. = BauR 2008, 960 = BRS 73 Nr. 117) und der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 15 = VBlBW 2009, 470 = BauR 2010, 71) Bezug genommen haben, und durch systematische Überlegungen bestätigt.
  • BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93

    Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
    Bei der Ermessensausübung ist entsprechend gewichtigen Belangen des Betroffenen ebenfalls Rechnung zu tragen (Beschluss vom 26. April 1993 - BVerwG 4 B 31.93 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255 S. 105 = NVwZ 1994, 282).
  • BVerwG, 15.02.2000 - 4 B 10.00

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
    Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung ("zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils") oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke im Rahmen der Verfolgung gänzlich anderer Zwecke verwendet werden sollen, wie dies die Beklagte offenbar meint (vgl. auch die Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - BVerwG 4 B 10.00 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 4 = BRS 63 Nr. 130 und vom 8. September 2009 - BVerwG 4 BN 38.09 - BauR 2010, 81 zu Satzungen nach § 25 BauGB).
  • BVerwG, 29.06.1993 - 4 B 100.93

    Rechtfertigung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts; Wohl der

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
    Diese Einschränkungen des Vorkaufsrechts in §§ 26 und 27 BauGB bilden auch einen Maßstab, der für die Auslegung von § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB heranzuziehen ist (Beschluss vom 29. Juni 1993 - BVerwG 4 B 100.93 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1994, 284).
  • BVerwG, 08.09.2009 - 4 BN 38.09

    Begründungspflicht an einen Satzungsbeschluss hinsichtlich der in der

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2010 - 4 B 53.09
    Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung ("zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils") oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke im Rahmen der Verfolgung gänzlich anderer Zwecke verwendet werden sollen, wie dies die Beklagte offenbar meint (vgl. auch die Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - BVerwG 4 B 10.00 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 4 = BRS 63 Nr. 130 und vom 8. September 2009 - BVerwG 4 BN 38.09 - BauR 2010, 81 zu Satzungen nach § 25 BauGB).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18

    OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin

    Ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, hat sich im Einzelnen an den Zielen zu orientieren, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BauGB verfolgt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - BVerwG 4 B 53.09 -, juris Rn. 5 ff.).

    Das Instrument des Vorkaufsrechts stellt der Gesetzgeber der Gemeinde auch im Geltungsbereich sozialer Erhaltungsatzungen nicht als Mittel einer allgemeinen Bodenbevorratung (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - BVerwG 4 B 53.09 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - BVerwG 4 BN 42.18 -, juris Rn. 5) zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ersichtlich nicht benötigt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2019 - 5 S 1733/17

    Ausübung eines Vorkaufsrechts; städtebauliche Sicherungsbedürfnis; Schaffung von

    Dagegen ist die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB, das im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans Anwendung findet, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, durch das Wohl der Allgemeinheit nur gerechtfertigt, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel unmittelbar oder mittelbar zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2010 - 4 B 53.09 - NVwZ 2010, 593, juris Rn. 7 f.; Senatsurteil vom 25.6.2009 - 5 S 574/08 - VBlBW 2009, 470, juris Rn. 26).

    Die Zweckangabe soll es ermöglichen, dass der betroffene Käufer prüfen kann, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen ist oder nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2010 - 4 B 53.09 - NVwZ 2010, 593, juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987

    Gemeindliches Vorkaufsrecht für ein im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche

    Die Maßstäbe dafür, welche Anforderungen an die Allgemeinwohlrechtfertigung zu stellen sind, divergieren mithin für den jeweils in Betracht kommenden Vorkaufsrechtstatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2010 - 4 B 53.09 - NVwZ 2010, 593 = juris Rn. 5).

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2010 grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit speziell beim Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter Berücksichtigung des Ziels dieser Norm stellt (BVerwG, B.v. 25.1.2010 - 4 B 53.09 - NVwZ 2010, 593 = juris Rn. 5 ff.).

    Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke im Rahmen der Verfolgung gänzlich anderer Zwecke verwendet werden sollen (BVerwG, B.v. 25.1.2010 a.a.O. juris Rn. 5 m.w.N., u.a. unter Rekurs auf BT-Drs.

    Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte - insbesondere mit Blick auf die Einführung durch das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz / BauGB-Maßnahmengesetz 1990 (jeweils unter Rekurs auf BT-Drs. 11/6508 S. 11 vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2010 a.a.O. juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 15 B 13.100 - juris Rn. 16) - und durch systematische Überlegungen bestätigt (mit Blick auf § 26 Nr. 4 BauGB und § 27 BauGB vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2010 a.a.O. juris Rn. 7).

    Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers nur dann, wenn die Gemeinde a l s b a l d diejenigen (weiteren) Schritte vornimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereit zu stellen, zu verwirklichen (BVerwG, B.v. 25.1.2010 a.a.O. juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 3.2.2015 a.a.O. juris Rn. 16).

    In diesem Zusammenhang geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dies im Regelfall die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebietet, hat aber im Übrigen offen gelassen, ob und inwieweit auch andere Vorbereitungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang geeignet sind, die ernsthafte Verfolgung der vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu belegen (BVerwG, B.v. 25.1.2010 a.a.O. juris Rn. 8).

    Ausschlaggebend für die (für die Beklagte negative) Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für den Senat, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von den o.g. dogmatischen Grund- und Ausgangspositionen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2010 a.a.O.; BayVGH, U.v. 3.2.2015 a.a.O.) im Rahmen seiner tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung - ohne logische Brüche in seinem Gedankengang - gerade nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung (27. November 2018) tatsächlich die Absicht gehabt hatte, alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vorzunehmen, die zur Bereitstellung und Verwirklichung weiteren Wohnbaulands erforderlich gewesen wären.

    cc) Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Januar 2010 offengelassen hat, ob - abweichend vom Regelfall - ggf. ausnahmsweise auch andere Vorbereitungsmaßnahmen als die Aufstellung eines Bebauungsplans geeignet sein können, die Absicht der ernsthaften Verfolgung des städtebaulichen Ziels, Wohnbauland bereit zu stellen, zu belegen (BVerwG, B.v. 25.1.2010 a.a.O. juris Rn. 8), hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht substantiiert ausgeführt, auf welche andere Weise als durch Bauleitplanung im vorliegenden Fall die alsbaldige Verwirklichung dieses Ziels hätte verwirklicht werden können.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den auch in der Antragsbegründung zitierten Ausführungen [vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2010 - 4 B 53.09 - NVwZ 2010, 593; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 15 B 13.100 - juris Rn. 16 ff.; s.o. 1 b) ] - die grundsätzlichen, fallübergreifenden Fragen zur Rechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Allgemeinheit bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits herausgearbeitet.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2022 - 5 S 1259/20

    Abwehr des Vorkaufsrechts - Städtebauliche Maßnahme

    Denn die Frage, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, ist anhand der Ziele zu bewerten, welche die Gemeinde mit den einzelnen Vorkaufstatbeständen verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 25.1.2010 - 4 B 53.09 - juris Rn. 5).
  • VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 A 828/20

    Rechtfertigung der Ausübung eines Vorkaufsrecht

    Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrecht bei einem im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans gelegenen Grundstück ist nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte unternimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel der Wohnraumbeschaffung zu verwirklichen (wie BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53/09 -).

    Allein die Darstellung der Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet im Flächennutzungsplan soll allerdings nicht genügen, vielmehr müssen die betroffenen Flächen unmittelbar oder mittelbar für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 - 4 B 245.89 -, juris Rdnr. 9; BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 03.02.2015 - 15 B 13.100 -, juris Rdnr. 17; Grziwotz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 24 Rdnr. 23; Koester in Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 24 Rdnr. 50a; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 2, 2015, § 24 Rdnr. 77; Paetow in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Band II, 2012, § 24 Rdnr. 27).

    Der Gesetzgeber habe die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.).

    Weitergehende Vorschläge (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats BT-Drs. 12/4208 S. 7 und den Antrag des Bundesrats BT-Drs. 13/7886 S. 5, unter Hinweis auf Gewerbeflächen), ein umfassendes Vorkaufsrecht auch zu Zwecken der Baulandbevorratung zu schaffen, hätten sich nicht durchgesetzt (Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses BT-Drs. 13/8019; vgl. insgesamt BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rdnr. 5 und 6).

  • VG Karlsruhe, 26.09.2022 - 1 K 2548/21

    Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Stock, in: EZBK, BauGB 143. EL August 2021, § 24 Rn. 63).

    Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde beispielsweise nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung ("zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils") zur Verfügung (vgl. zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

    58 Vor diesem Hintergrund hat sich der Begriff des Wohls der Allgemeinheit in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB konkret an den jeweiligen städtebaulichen Zielen des in § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Katalogs zu orientieren und die Ausübung eines Vorkaufsrechts ist nicht durch einen hiervon losgelösten ("beliebigen") Gemeinwohlbelang zu rechtfertigen (vgl. allgemein: BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53/09 -, juris Rn. 5; für ein entsprechendes Verständnis im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2021 - 3 S 2595/20 -, juris Rn. 33; Bay. VGH, Urteil vom 06.02.2014 - 2 B 13.2570 -, juris Rn. 17 m. w. N.; VG München, Urteil vom 12.11.2019 - M 1 K 17.2222 -, juris Rn. 64 m. w. N.; a.A. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 24 Rn. 64).

    Denn es besteht keine Rechtfertigung dafür, von der Befugnis der Vorkaufsrechtsausübung Gebrauch zu machen, wenn das städtebauliche Ziel - im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB die Bereitstellung von Wohnraum entsprechend den baurechtlichen Vorschriften (hier: Bebauungsplan) - auch unter Mitwirkung eines bauwilligen Grundstückseigentümers erreicht werden kann (vgl. zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 2423/21

    Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts

    Wenn die Vorkaufsrechtsausübung voraussetzt, dass die Ziele der Gemeinde nicht ebenso gut unter Mitwirkung des Käufers erreicht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rn. 7), setzt dies jedenfalls voraus, dass die Ziele bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar sind und sich der Käufer zu ihrer Verwirklichung rechtswirksam verpflichtet.

    Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Grundstücken für gänzlich andere Zwecke zur Verfügung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rn. 5 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987 -, juris Rn. 18).

    Aus diesem Grund kann kein für alle entsprechenden Fälle allgemein gültiger Zeitrahmen für die weiteren Planungsschritte der Gemeinde bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rn. 6 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2009 - 5 S 574/08 -, juris Rn. 31 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987 -, juris Rn. 18).

    37 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - ausgeführt, dass (u.a.) aus der Befugnis des Käufers, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Vorkaufsrecht abzuwenden, wenn er in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist nach den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen, folgt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gerechtfertigt ist, wenn das städtebauliche Ziel auch unter Mitwirkung eines bauwilligen Grundstückseigentümers erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rn. 7).

    Während der Begriff des Wohls der Allgemeinheit sich in erster Linie auf das jeweilige städtebauliche Ziel bezieht, ist den Belangen des Betroffenen auf Ermessensebene Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1993 - 4 B 31.93 - juris Rn. 38; Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rn. 7).

  • VG Magdeburg, 24.02.2015 - 4 A 36/14

    Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde zum Wohl der

    Gerechtfertigt ist eine auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB gestützte Ausübung eines Vorkaufsrechts daher nur, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen (BVerwG, Beschluss v. 25.01.2010 - 4 B 53.09 - BayVGH, Beschluss v. 03.02.2011 - 15 ZB 10.1927 -, beide: juris).

    Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers nur dann, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereitzustellen, zu verwirklichen (BVerwG, Beschluss v. 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris).

    Denn jedenfalls in einem Fall, in dem wie vorliegend eine Realisierung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1996 völlig unbestimmt ist und erst langfristig mit einer Verwirklichung gerechnet werden kann, rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss v. 25.01.2010, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - 7 A 1041/08

    Anwendung der allgemeinen Regeln über das Verwaltungsverfahren bei der Ausübung

    vgl. zum Vorkaufsrecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 4 B 53.09 -, juris.

    Zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 4 B 53.09 -, juris; Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 -, BRS 55 Nr. 101.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - 10 A 1066/14

    Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde auf Grundlage eines

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 -, juris, Rn. 37, und vom 25. Januar 2010 - 4 B 53.09 -, juris, Rn. 7.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 4 B 53.09 -, juris, Rn. 8.

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 1 KN 69/14

    Feinsteuerung; Sicherungsbedürfnis; städtebauliche Absichten; städtebauliche

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.2024 - 8 S 58/23

    L. GmbH & Co. KG gegen Landeshauptstadt Stuttgart wegen Ausübung des

  • VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 284/22

    Retrospektive Feststellung der gemeindlichen Absicht bei Ausübung des

  • VG Mainz, 06.05.2020 - 3 K 616/19

    Vorkaufsrecht für Wohngebiete

  • VG Berlin, 18.01.2022 - 13 K 161.20
  • VG München, 31.07.2012 - M 1 K 12.363

    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts; Wohl der Allgemeinheit; konkrete

  • VG Stuttgart, 28.01.2022 - 2 K 6153/20

    Abwendungsrecht; Bodenbevorratung; Gemeinbedarf; Sozialer Wohnungsbau; Umlegung;

  • LG Karlsruhe, 20.10.2017 - 16 O 5/15

    Baulandsache: Rechtsmäßigkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zum

  • VG Ansbach, 26.10.2016 - AN 3 K 15.01579

    Gemeindliches Vorkaufsrecht bei Festsetzung des Nutzungszwecks des Grundstücks

  • VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931

    Gemeindliches Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Wohl der Allgemeinheit

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 15 B 13.100

    Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde

  • VG Köln, 24.02.2021 - 8 K 3303/18

    Klage gegen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

  • VG München, 25.09.2019 - M 29 K 18.1907

    Ausübung eines Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit

  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.5422

    Gemeindliches Vorkaufsrecht und Erhaltungssatzung zur Sicherung der

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2013 - 10 LA 19/11

    Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung; Umfassen des Begriffs "bei den

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 15 ZB 10.1927

    Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2012 - 10 LA 93/11

    Heideflächen als beihilfefähige Flächen i.S.d. Art. 44 Abs. 2 VO 1782/2003/EG;

  • VG Stuttgart, 15.03.2024 - 6 K 151/23
  • VG München, 13.05.2013 - M 8 K 12.3486

    Vorkaufsrechtsausübung; öffentliche Grünfläche; Klage des Käufers; Zustellung an

  • VG Stuttgart, 07.03.2023 - 2 K 399/22

    Ausübung eines Vorkaufsrechts an einem Bahnbetriebsgrundstück im Geltungsbereich

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2011 - 10 LA 85/10

    Feststellung der Abweichung der Größe einer Fläche über die Toleranzmarge hinaus

  • VG Cottbus, 28.02.2023 - 3 K 580/21
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2010 - 10 LA 135/09

    Außergewöhnliche Umstände in Form von Absatzschwierigkeiten aufgrund der

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 LA 59/10

    Bedeutung der Formulierung "mit ihrem Einvernehmen" in § 72 Abs. 1 S. 2

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09   

Zitiervorschläge
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OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09 (https://dejure.org/2011,17323)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 4 B 53.09 (https://dejure.org/2011,17323)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 4 B 53.09 (https://dejure.org/2011,17323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 3 Abs 1 AGG, § 10 AGG, § 29 Abs 2 Nr 1 PolHG NW 2005
    Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 3 Abs 1 AGG, § 10 AGG, § 29 Abs 2 Nr 1 PolHG NW 2005, § 29 Abs 3 PolHG NW 2005
    Aufstieg in den höheren Dienst; Gewerbeaußendienst; Polizeivollzugsdienst; Altersgrenze (40 Jahre); Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG; Leistungsgrundsatz; Lebenszeitgrundsatz; angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsanspruch; Kontinuität der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Darüber hinaus dürfen Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dann einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 7).

    Die Abwägung der beiden gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Belange, wie sie in der Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck kommt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 9 f.).

    Daraus folgt das Interesse des Dienstherrn daran, die Altersgrenze in allen Laufbahnen so niedrig wie möglich festzusetzen, den Beamten also so früh wie möglich einzustellen, um möglichst lange von seiner Arbeitskraft zu profitieren und so eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 20).

    Neben einer klaren Altersgrenze in § 29 Abs. 1 Nr. 1 DHPolG enthalten § 29 Abs. 3 DHPolG und § 31 LfbG inhaltlich präzise Ausnahmeregelungen, die ohne unangemessene Spielräume für die Verwaltung anwendbar sind und eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis ermöglichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 25 einerseits, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 10, vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 -, juris Rn. 10 und vom 4. April 2011 - 2 B 55.11 -, Umdruck Rn. 10 andererseits).

    Die Ziele sind, wie bereits durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG klargestellt wird ("insbesondere"), nicht auf die Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung beschränkt (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, juris Rn. 31 ff. und vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 16).

    Dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung durch Versorgungspflichten und schließlich ganz allgemein an einer ausgewogenen Relation zwischen erfahrenen älteren Beamten und jüngeren Beamten kann eine solche Objektivität nicht abgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 16).

    Ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und den Versorgungslasten hat für das Einstellungsalter bei einem Beamten ein gänzlich anderes Gewicht als bei einem Tarifbeschäftigten (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 19).

    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, das gesamte Versorgungssystem für die Beamten abzuschaffen, um eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Arbeitnehmern hinsichtlich zulässiger Einstellungs- und Aufstiegsaltersgrenzen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 19).

    Das fiskalische Interesse des Dienstherrn kann deshalb nur dahin gehen, eine möglichst lange aktive Dienstzeit seiner Beamten sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 20).

    Das Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen kann allerdings nur dann die Angemessenheit einer Höchstaltersgrenze (mit)begründen, wenn sie auf einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung beruht (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 21).

    Die Vorschrift stimmt mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nr. 3 AGG inhaltlich überein und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 31.08

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Altersgrenze; angemessenes Verhältnis von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, juris Rn. 21, 30 und zur Berufsfeuerwehr EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08, Wolf -, EUR-Lex Rn. 35 ff.).

    Bei der Abwägung der aus dem Leistungsgrundsatz und dem Lebenszeitgrundsatz folgenden gegenläufigen Belange hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a.a.O., Rn. 26).

    Weiterhin ist die Angemessenheit der festzusetzenden Altersgrenze auch davon abhängig, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen sind (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a.a.O, juris Rn. 26).

    Dass diese Rechtsverordnungen auch Höchstaltersgrenzen festsetzen dürfen, ergibt sich indirekt aus § 31 Abs. 1 LfbG, wonach die in den Rechtsverordnungen nach § 22 LfbG für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Höchstaltersgrenzen unter bestimmten Umständen heraufgesetzt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a.a.O., Rn. 25 zu § 22 Abs. 1 LfbG Bln).

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Darüber hinaus dürfen Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dann einschränken, wenn und soweit sie im ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 7).

    Neben einer klaren Altersgrenze in § 29 Abs. 1 Nr. 1 DHPolG enthalten § 29 Abs. 3 DHPolG und § 31 LfbG inhaltlich präzise Ausnahmeregelungen, die ohne unangemessene Spielräume für die Verwaltung anwendbar sind und eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis ermöglichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 25 einerseits, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 10, vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 -, juris Rn. 10 und vom 4. April 2011 - 2 B 55.11 -, Umdruck Rn. 10 andererseits).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in Bezug auf das Einstellungshöchstalter für Lehrer in Nordrhein-Westfalen Bedenken geäußert, denen es in späteren Entscheidungen nicht weiter nachgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 8, vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 -, juris Rn. 8 und vom 4. April 2011 - 2 B 55.11 -, Umdruck Rn. 8).

  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2008 - 9 E 3856/07

    Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Ebenso wenig bestehen Zweifel an der erforderlichen Objektivität des Ziels einer ausgewogenen Altersstruktur (a.A. v. Roetteken a.a.O., S. 3 und VG Frankfurt, Vorlagebeschluss vom 21. April 2008 - 9 E 3856/07 -, juris Rn. 87; vom EuGH nicht behandelt, vgl. Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08, Wolf -, EUR-Lex Rn. 45).

    Ferner ist die Angemessenheit einer längeren Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst nicht durch den Zeitraum begrenzt, in dem ein Beamter die Mindestversorgung "erdient" hat (so aber VG Frankfurt, Vorlagebeschluss vom 21. April 2008 - 9 E 3856/07 -, juris Rn. 91 f.).

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Das Lebensalter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben (vgl. zum Polizeivollzugsdienst BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, juris Rn. 21, 30 und zur Berufsfeuerwehr EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08, Wolf -, EUR-Lex Rn. 35 ff.).

    Ebenso wenig bestehen Zweifel an der erforderlichen Objektivität des Ziels einer ausgewogenen Altersstruktur (a.A. v. Roetteken a.a.O., S. 3 und VG Frankfurt, Vorlagebeschluss vom 21. April 2008 - 9 E 3856/07 -, juris Rn. 87; vom EuGH nicht behandelt, vgl. Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08, Wolf -, EUR-Lex Rn. 45).

  • BVerwG, 28.03.2011 - 2 B 48.11

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Überprüfung der neuen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Neben einer klaren Altersgrenze in § 29 Abs. 1 Nr. 1 DHPolG enthalten § 29 Abs. 3 DHPolG und § 31 LfbG inhaltlich präzise Ausnahmeregelungen, die ohne unangemessene Spielräume für die Verwaltung anwendbar sind und eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis ermöglichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 25 einerseits, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 10, vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 -, juris Rn. 10 und vom 4. April 2011 - 2 B 55.11 -, Umdruck Rn. 10 andererseits).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in Bezug auf das Einstellungshöchstalter für Lehrer in Nordrhein-Westfalen Bedenken geäußert, denen es in späteren Entscheidungen nicht weiter nachgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 8, vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 -, juris Rn. 8 und vom 4. April 2011 - 2 B 55.11 -, Umdruck Rn. 8).

  • BVerwG, 04.04.2011 - 2 B 55.11

    Zulässigkeit des Lebensalters eines Bewerbers als Eignungsmerkmal i.S.d. Art. 33

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Neben einer klaren Altersgrenze in § 29 Abs. 1 Nr. 1 DHPolG enthalten § 29 Abs. 3 DHPolG und § 31 LfbG inhaltlich präzise Ausnahmeregelungen, die ohne unangemessene Spielräume für die Verwaltung anwendbar sind und eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis ermöglichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 25 einerseits, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 10, vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 -, juris Rn. 10 und vom 4. April 2011 - 2 B 55.11 -, Umdruck Rn. 10 andererseits).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in Bezug auf das Einstellungshöchstalter für Lehrer in Nordrhein-Westfalen Bedenken geäußert, denen es in späteren Entscheidungen nicht weiter nachgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris Rn. 8, vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 -, juris Rn. 8 und vom 4. April 2011 - 2 B 55.11 -, Umdruck Rn. 8).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Dazu zählen Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll (EuGH, Urteile vom 22. November 2005 - Rs. C-144/04, Mangold - EUR-Lex Rn. 60, vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05, Palacios - EUR-Lex Rn. 64 und vom 5. März 2009 - Rs. C - 388/07, Age Concern England - EUR-Lex Rn. 46; Brors, in: Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 21).

    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - Rs. C-144/04, Mangold -, EUR-Lex Rn. 65).

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Dazu zählen Gemeinwohlinteressen, denen die Maßnahme dienen soll (EuGH, Urteile vom 22. November 2005 - Rs. C-144/04, Mangold - EUR-Lex Rn. 60, vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05, Palacios - EUR-Lex Rn. 64 und vom 5. März 2009 - Rs. C - 388/07, Age Concern England - EUR-Lex Rn. 46; Brors, in: Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 21).

    Dem Normgeber und den einzelnen Mitgliedstaaten ist nicht nur bei der Bestimmung der Ziele, sondern auch bei der Wahl der Mittel, mit denen sie ein legitimes Ziel erreichen wollen, ein Gestaltungsspielraum für einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen eingeräumt, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale, demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05, Palacios -, EUR-Lex Rn. 68 ff.).

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09

    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
    Die Ziele sind, wie bereits durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG klargestellt wird ("insbesondere"), nicht auf die Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung beschränkt (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, juris Rn. 31 ff. und vom 19. Februar 2009 a.a.O., Rn. 16).

    Die vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was angemessen und erforderlich ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 4 B 12.07

    Verfassungsmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenze

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 23.03

    Ausgewogene Altersstrukturen; Bewährungszeit; Leistungsgrundsatz;

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 35.86

    Beamtenrecht - Laufbahnaufstieg - Beurteilung - Psychologische Begutachtung

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 20.97

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -;; Einstellung in das

  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

  • BVerwG, 16.12.1970 - II B 35.70

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einstellung in

  • VG Gelsenkirchen, 16.06.2009 - 1 L 474/09

    Aufstieg, Zulassung, Höchstalter, Höchstaltersgrenze, Altersgrenze, Alter,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - 6 S 28.08

    Höchstaltersgrenze betreffend den höheren kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst;

  • VG Freiburg, 27.04.2015 - 3 K 862/15

    Vereinbarkeit der Höchstaltersgrenze für Laufbahnaufstieg im

    Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol normierte Höchstaltersgrenze verstößt jedoch voraussichtlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG, der den Grundsatz der Bestenauslese und die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst gewährleistet und auch bei Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten ist (zu Art. 33 Abs. 2 GG OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris Rn. 23).

    Die Abwägung der beiden gegenläufigen verfassungsrechtlich geschützten Belange, wie sie in der Festsetzung von Altersgrenzen zum Ausdruck kommt, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O.).

    Weiterhin ist die Angemessenheit der festzusetzenden Altersgrenze auch davon abhängig, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., Rn. 22, 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.2011, a.a.O, Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O., Rn. 23 f.).

    Unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten hat der Dienstherr im Vergleich zu Anwärtern jedoch höhere Bezüge während der Ausbildungszeit in Ansatz zu bringen, da der Aufstiegsbeamte während der Ausbildung vom sonstigen Dienst unter Fortzahlung seines Gehalts freigestellt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O., Rn. 27).

    Soweit ersichtlich, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als niedrigste Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Aufstieg eine Höchstaltersgrenze von 38 Jahren (Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst, vierjährige Ausbildung, regelmäßig verbleibende Dienstzeit von 20 Jahren) für (noch) angemessen erachtet worden (so VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.06.2009 - 1 L 474/09 -, juris; vgl. auch VG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2014 - 12 K 2288/14 -, juris: 45 Jahre; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O.: 40 Jahre).

    Auch ist dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg insoweit zu folgen, als es keinen Automatismus in dem Sinne gibt, dass der Gesetzgeber im Falle einer Heraufsetzung des Pensionsalters gleichzeitig notwendig auch die Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder den Aufstieg in die entsprechende Laufbahn heraufsetzen müsste (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O., juris Rn. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - 4 B 20.10

    Polizeivollzugsdienst; Einsatz im Spezialeinsatzkommando; SEK; Altersgrenze;

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von Altersgrenzen für die Übernahme in ein öffentliches Amt oder die Ausübung eines Berufs, für die nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts ein Gesetzesvorbehalt gilt (BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 BvR 2887/06 -, juris Rn. 17 f.: Höchstalter für Fluglotsen; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris Rn. 9f.: Höchstalter für Einstellung als Lehrer; vgl. auch Urteil des Senats vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, juris Rn. 23: Altersgrenze für Aufstieg in höheren Polizeivollzugsdienst).

    In einem föderalistisch strukturierten Bundesstaat bedingt ein entsprechender Gestaltungsspielraum, dass die Organisationsstruktur für Spezialeinsatzkommandos und die Höchstaltersgrenze für die Verwendung im SEK von Bundesland zu Bundesland in einer bestimmten Bandbreite variiert (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai 2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris Rn. 28).

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (OVG 4 B 53.09 -, juris Rn. 33) der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, juris Rn. 31 ff. und vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 -, juris Rn. 16) angeschlossen, dass insoweit Gemeinwohlinteressen ausreichen, denen die Maßnahme dienen soll (EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Mangold - C-144/04 -, EUR-Lex Rn. 60, vom 16. Oktober 2007, Palacios - Rs. C-411/05 -, EUR-Lex Rn. 64 und vom 5. März 2009, Age Concern England - C-388/07 -, EUR-Lex Rn. 46; Brors, in: Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 21).

  • VG Düsseldorf, 12.03.2012 - 2 L 404/12

    Zulassung zum Auswahlverfahren 2012 für die Zulassung zur Förderphase vor der

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, juris.

    vgl. zur Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, a.a.O., m.w.N.

  • VG Düsseldorf, 12.03.2012 - 2 L 321/12

    Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, juris.

    vgl. zur Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, a.a.O., m.w.N.

  • VG Düsseldorf, 12.03.2012 - 2 L 378/12

    Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst;

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, juris.

    vgl. zur Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, a.a.O., m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2017 - 6 B 856/17

    Höchstaltersgrenze für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, a. a. O., Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, juris, Rn. 24 .

    vgl. zur Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - 4 B 53.09 -, a. a. O., Rn. 30 ff. und zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol a.F.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März - 2 L 321/12 -, juris, Rn. 58, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2012 - 6 B 405/12 -, juris.

  • VG Freiburg, 03.05.2013 - 3 K 684/13

    Ungültige Höchstaltersgrenze im Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeidienst

    Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVOPol verstößt aber voraussichtlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG, der die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst gewährleistet und auch bei Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris).

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Altersgrenze für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätze beanspruchen auch im hier in Rede stehenden Aufstiegsverfahren Geltung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.05.2011, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.03.2012 - 6 B 398/12 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2023 - 6 A 3129/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Gesetzesvorbehalt; Laufbahnaufstieg

    vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen: BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 14.4.2011 - 6 A 2415/08 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.9.2019 - OVG 4 B 17.18 -, juris Rn. 14 und vom 4.5.2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris Rn. 18; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 20.7.2021 - 2 A 41/19 -, juris Rn. 22 ff.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 17.18

    Nichtzulassung von Beamten des mittleren Dienstes zum Auswahlverfahren in den

    Hiermit wird das zur ordnungsgemäßen Erfüllung des öffentlichen Dienstes gebotene Mindestmaß an Kontinuität in der Besetzung der einzelnen Dienstposten gewahrt und die Steigerung personeller Fluktuation verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2009 - 2 C 67.08 - juris Rn. 15; Urteil des Senats vom 4. Mai 2011 - OVG 4 B 53.09 - juris Rn. 24, 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2013 - 1 L 3/13

    Zur Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG, wenn im Rahmen eines laufbahnrechtlichen

    Damit soll aber eine spezifische Zugangsvoraussetzung zur streitgegenständlichen Laufbahn geschaffen, nicht hingegen eine bestimmte - ernennungsunabhängige - Berufsausbildung in einem Studienfach ermöglicht werden ( vgl.: OVG LSA, Beschluss 1. Oktober 2012 - 1 M 101/12 -, juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 1 B 1143/11 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. November 2010 - 5 ME 225/10 -, juris; vgl. zu entsprechenden Aufstiegsregelungen: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2011 - OVG 4 B 53.09 -, juris ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2023 - 6 B 671/23

    Laufbahnaufstieg; Modulare; Qualifizierung; Erledigung

  • VG Potsdam, 07.09.2017 - 2 L 901/17

    Vorläufige Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg

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